Rentenberater sind freiberuflich tätige Experten, die ähnlich wie Rechtsanwälte tätig sind.
Sie beraten ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern, in allen Fragen der Sozialversicherung.
Rentenberater sind:
Die Erlaubnis zur Rentenberatung wurde mir vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Rostock für die Bereiche:
Nachweislich im Rechtsdienstleistungsregister unter dem AZ 3712 T2 ersichtlich rechtsdienstleistunsgregister.de
Innerhalb dieser Bereiche erteile ich als Rentenberater
Grundsätzliches
Die Tätigkeit eines Rentenberaters wird freiberuflich ausgeübt. D.h. Rentenberater sind gleichbedeutend wie Rechtsanwälte gegen Gebühr tätig. Die Beauftragung eines Rentenberaters ist deshalb grundsätzlich gebührenpflichtig.
Maßstab hierfür ist die Rechtsanwaltsvergütungs verordnung (RVG).
Gebührenfestsetzung
Bei der Gebührenfestsetzung werden verschiedene Kriterien herangezogen. Unterschieden wird
dabei wie folgt:
Umsatzsteuer und sonstige Gebühren
Zu jeder Gebühr wird noch eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent in Rechnung gestellt. Für
entstandene Telefon- und Postgebühren wird ein Pauschalbetrag von 20,–€ angesetzt.
Honorarvereinbarung
Aus meiner Erfahrung weiß ich, dass im Interesse der notwendigen Klarheit und Transparenz Honorarvereinbarungen oft die bessere Lösung sind. Solche Vereinbarungen sind gesetzlich auch zulässig. Ich sage Ihnen deshalb bereits vor oder spätestens bei Auftragserteilung, mit welchen Kosten Sie insgesamt rechnen müssen. Nachdem ich dies schriftlich mit Ihnen vereinbart habe, haben Sie die Sicherheit, dass sich daran nichts mehr ändert.
WICHTIG: Beratungs- und Prozesskosten sind Werbungskosten
Beratungs- und Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Rentenansprüchen entstehen, können als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies wurde bereits mit Schreiben vom 20.11.1997 (IV B5-S.2255-356/97 im BStBl. I 1998 S.126) vom Bundesministerium der Finanzen bestätigt.
Eine erneute Bestätigung dieser möglichen Geltendmachung und der weiteren Gültigkeit des Erlasses aus dem Jahr 1997 erfolgte mit der Gemeinsamen Positivliste vom 10.03.2022 (Nr. 947) vom Bundesministerium der Finanzen.
Fälligkeit
Die Vergütung eines Rentenberaters wird fällig, wenn die Angelegenheit beendet oder der Auftrag erledigt ist. Bei Tätigwerden des Rentenberaters in sozialgerichtlichen Verfahren wird die Vergütung auch fällig, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht, wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist oder wenn der Rechtszug beendet wurde.
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